Greenpeace-Rechtsgutachten: Geplanter Atommülltransport aus Jülich in die USA illegal

Bund und Land verletzten ihre Pflichten als Eigentümer

Berlin, 18. 9. 2014 – Der von der Bundesregierung und dem Land Nordrhein-Westfalen geplante Atommülltransport aus dem Forschungszentrum Jülich in die USA wäre illegal. Das belegt ein Rechtsgutachten im Auftrag von Greenpeace. Demnach verstieße die Verschickung der 152 hochradioaktiven Castoren in die US-Atomfabrik Savannah River Site (South Carolina) gegen das Verbot, Atommüll aus kommerzieller Nutzung zur Wiederaufarbeitung ins Ausland zu bringen (§9a Abs.1 Satz 2 Atomgesetz). Bundesforschungs- und Bundesumweltministerium machten sich daher einer Pflichtverletzung schuldig als im vergangenen April bereits eine offizielle Absichtserklärung („Statement of Intent“) der Bundesregierung an die USA ging. „Dieser illegale Atomtransport zeigt die Krise, in der die deutschen Behörden bei der Entsorgung hochradioaktiven Atommülls stecken“, sagt Heinz Smital, Kernphysiker und Atomexperte bei Greenpeace. „Die Castoren müssen in Deutschland bleiben. Land und Bund haben ihre Verantwortung für den Atomstandort Jülich fahrlässig verschleppt. Das Bundesumweltministerium muss jetzt Verantwortung übernehmen und die Spekulationen über einen Export beenden.“

Eine Milliarde US-Dollar würde die Abschiebung in die USA etwa kosten. Der illegale Transport würde einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen und die Suche nach einem Endlager für hochradioaktiven Atommüll unterwandern. Nach Paragraph 1 des Standortauswahlgesetzes ist Deutschland verpflichtet, für im Inland verursachten hochradioaktiven Atommüll einen nationalen Endlagerstandort zu finden. Greenpeace-Aktivisten forderten die Bundesregierung bereits in den frühen Morgenstunden dazu auf, sich auch beim Jülicher Müll an das Gesetz zu halten. Die abgebrannten Brennelemente stammen aus dem AVR Hochtemperaturreaktor, der zur Stromproduktion betrieben wurde. Das Bundesforschungsministerium hätte daher laut Verwaltungsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit diesen „Leistungsreaktor“ nicht als „Forschungsreaktor“ ausgeben dürfen. Das Bundesumweltministerium, zuständig für die Endlagersuche in Deutschland, hätte den Verhandlungen mit den USA widersprechen müssen. Darüber hinaus missachtet der Transport die Atomrechtliche Verbringungsverordnung (AtAV). Nach Atomgesetz (§4 Abs.2 Nr.6 AtG) darf das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) eine Transportgenehmigung nicht erteilen.

Vorgeschobene Argumente der Bundesregierung

Betreiber des AVR Reaktors waren 15 Energieversorgungsunternehmen. Sie wollten die Reaktorlinie weiterentwickeln und kommerziell nutzen. Auch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) stufen den AVR als kommerziellen Leistungsreaktor ein. In Listen zu Forschungsreaktoren ist er nicht zu finden. Nun verlangt die Atomaufsicht Nordrhein-Westfalen die Räumung des Castorlagers, da das Forschungszentrum – mit Duldung der Atomaufsicht - befristete Genehmigungen immer wieder auslaufen ließ. Die letzte Frist endete am 31. Juli.

Publikationen zum Thema

rechtsgutachten-juelich-20140917.pdf
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