Hamburg, 3. 5. 2017 – Die Haltungsvorschriften in der Schweinemast verstoßen gegen das Tierschutzgesetz und sind verfassungswidrig. Zu diesem Schluss kommt ein von Greenpeace beauftragtes Rechtsgutachten der Hamburger Anwälte Davina Bruhn und Ulrich Wollenteit (Link zum Gutachten: http://gpurl.de/nWttn). Die zugelassenen Haltungsbedingungen fügen den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zu.
Dadurch wird geltendes Recht und das im Grundgesetz festgehaltene Staatsziel Tierschutz missachtet. Die Anwälte halten es aus Rechtsgründen für zwingend geboten, die zuständige Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) zu ändern. „Das Bundeslandwirtschaftsministerium muss die Haltungsvorschriften dringend verschärfen und das Leiden in den Ställen beenden“, sagt Stephanie Töwe, Greenpeace-Landwirtschaftsexpertin. „Die Haltung muss den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden – nicht die Tiere den Haltungsbedingungen.“
Jeder Halter muss laut Tierschutzgesetz dafür sorgen, dass die Tiere sich artgemäß bewegen können und nicht leiden müssen. Umfangreiches Bildmaterial aus deutschen Tierställen, das Greenpeace vorliegt, belegt jedoch die schockierende Praxis: Schweine, die zentimetertief in ihrem eigenen Kot stehen, die zum Teil blutige Verletzungen tragen, mit deutlichen Verhaltensstörungen wie Stangenbeißen, Leerkauen oder dem trauernden Hundesitz. Viele Tiere leiden an Klauen- und Gelenkerkrankungen sowie Herz-Kreislauf- und Lungenkrankheiten.
Grundsätzliche Verbesserungen scheitern seit Jahren am Widerstand von Agrarminister Christian Schmidt (CSU). Sein Argument: Mehr Tierwohl verursache zu hohe Kosten und überfordere die Bauern. Dabei verlangen sowohl Verbraucher als auch zahlreiche Bauern längst bessere Bedingungen in der Tierhaltung. So genannte freiwillige „Tierwohl“-Label bleiben jedoch aussage- und wirkungslos. „Die Schaffung freiwilliger ‚Tierwohl-Initiativen‘ entbindet den Verordnungsgeber nicht von seiner Verpflichtung, die Haltungsvorgaben – und zwar verbindlich – zu verschärfen. Solange die Verordnung materiell-rechtliche Vorschriften des Tierschutzrechts missachtet, liegt hierin nicht nur ein Verstoß gegen Bundesrecht, sondern auch gegen Art. 20a GG.“, sagt Anwältin Dr. Davina Bruhn.
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